Satzung der HSG

 

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Hamburger Sinologische Gesellschaft

Der Verein führt den Namen Hamburger Sinologische Gesellschaft e. V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Sitz des Vereins ist Hamburg. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2: Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung. 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Organisation von Vorträgen und Symposien sowie durch dem Vereinszweck dienende Publikationen, die die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung bezogen auf das gegenwärtige und traditionelle China einem breiteren Publikum zugänglich machen und auf diese Weise Kenntnisse über die chinesische Kultur in der Öffentlichkeit verbreiten. 

Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit dem Seminar für Sprache und Kultur Chinas der Universität Hamburg an und wirbt Mittel für Zwecke des Seminars ein, die mit denen des Vereins übereinstimmen. 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3: Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. 

Personen, die sich um den Verein oder um das Seminar für Sprache und Kultur Chinas besonders verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorsitzenden oder auf Antrag von mindestens zehn Mitgliedern von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. 

Die Anmeldung zur Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Durch Entscheidung des Vorstandes wird die ordentliche Mitgliedschaft erworben. 

Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. 

Die Mitgliedschaft erlischt außer durch Tod:

a) durch schriftliche Erklärung des Austritts an denVorsitzenden;

b) durch Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann, wenn ein Mitglied den Zwecken oder dem Wohl des Vereins zuwiderhandelt oder trotz dreifacher Mahnung seine Beiträge oder Rechnungen nicht bezahlt oder eine ehrenrührige Handlung begeht. 

Ausgeschlossene Mitglieder sind vom Vorstand von ihrem Ausschluss in Kenntnis zu setzen. 

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen und bleiben zur Zahlung ihrer Beiträge bis zum Ende des Kalenderjahres verpflichtet, in dem die Mitgliedschaft erlischt. 

Der Vereinsbeitrag eines ordentlichen Mitgliedes wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

§ 4: Pflichten und Rechte der Mitglieder

 Die Mitglieder haben den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen. Der Vorstand kann in Einzelfällen die geltenden Beiträge ermäßigen oder erlassen. Die Mitglieder erhalten die Veröffentlichungen des Vereins unentgeltlich oder zu Vorzugspreisen. 

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von den Beitragsleistungen befreit. 

§ 5: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. 

§ 6: Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung aus den ordentlichen Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. 

Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes sollen Angehörige des Lehrkörpers des Seminars für Sprache und Kultur Chinas der Universität Hamburg sein. 

Die Ämter des Vorstandes sind ehrenamtlich. Der Vorstand tritt sein Amt an nach Beendigung der Mitgliederversammlung, auf der er gewählt wurde, und bleibt bis zum Ende der Mitgliederversammlung im Amt, auf der ein neuer Vorstand gewählt wird. 

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, bis zu drei stellvertretende Vorsitzende, den Schriftführer und den Kassenwart. 

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer ergänzt sich der Vorstand selbst durch Zuwahl. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung. 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Der Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung ermächtigt.

 Vorstandssitzungen sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens drei Vorstandsmitgliedern durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter einzuberufen. Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Sitzungen sind rechtzeitig bekannt zu machen. 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

Die Vorstandsmitglieder können ihre Rechte in vereinsinternen Angelegenheiten nur persönlich ausüben. 

Der Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung ein vom Sitzungsvorsitzenden anzuweisendes anderes Mitglied führt das Protokoll der Vorstandssitzung. Das Protokoll ist durch den Sitzungsvorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen. 

§ 7: Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten vier Monaten jeden Jahres in Hamburg statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält, oder wenn – mit Ausnahme des § 9 Absatz 2 – der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe der Gründe eine Einberufung schriftlich verlangt. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt aufgrund eines Vorstandsbeschlusses durch den Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter schriftlich wenigstens zehn Tage vor der Versammlung unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung. 

Der Vorsitzende oder im Falle seiner Verhinderung einer seiner Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung und bestimmt die Form der Wahlen und Abstimmungen. 

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Mitglieder. die verhindert sind, persönlich an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, können schriftlich einem anderen in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglied Vollmacht erteilen, für sie abzustimmen. 

Der Mitgliederversammlung obliegt: 

a) die Entgegennahme und gegebenenfalls die Besprechung des Berichts über das laufende Geschäftsjahr, die Entgegennahme und gegebenenfalls die Besprechung der vom Kassenwart vorzulegenden und von dem Rechnungsprüfer vorher zu prüfenden Abrechnungen für das abgelaufene Jahr sowie die Entlastung desVorstands; 

b) nach Ablauf der Amtsdauer: die Wahl desVorstandes; 

c) jedes Jahr: die Wahl einesRechnungsprüfers;

d) wenn entsprechende Anträge vorliegen: die Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins. 

Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der in der Versammlung anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder: bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins erfordern Zweidrittelmehrheit der in der Versammlung anwesenden und der durch Vollmacht vertretenen Mitglieder. 

Der Schriftführer oder im Falle seiner Verhinderung ein anderes vom Versammlungsvorsitzenden anzuweisendes Vorstands- oder Vereinsmitglied führt Protokoll der Mitgliederversammlung, das durch den Versammlungsvorsitzenden und den Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 8: Beirat

 Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihm ehrenamtlich helfend zur Seite steht. 

§ 9: Auflösung des Vereins

 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Universität Hamburg zur Verwendung für das an ihr bestehende Seminar für Sprache und Kultur Chinas oder dessen Nachfolger, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.  

Der Vorstand ist verpflichtet, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Beschluss über die Auflösung des Vereins innerhalb eines Monats einzuberufen.      

 

Hamburg, den 06.11.2017